AGB
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
netpart service GmbH, Siemensstraße 28, D-25813 Husum
(Geschäftskunden)
§ 1 Allgemeines
Die netpart service GmbH (nachfolgend als „netpart“ bezeichnet) erbringt sämtliche Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Bedingungen (AGB). AGB des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn netpart nicht ausdrücklich widersprochen hat.
§ 2 Angebote und Preise
(1) Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt mangels schriftlichen Vertrages erst durch eine schriftliche Bestätigung des Lieferanten zustande. Erfolgt die Leistung durch den Lieferanten, ohne dass dem Kunden zuvor eine Auftragsbestätigung zuging, kommt der Vertrag mit der Lieferung bzw. mit Beginn der Leistung zustande.
(2) Die Leistung erfolgt zu den Preisen und besonderen Bedingungen des jeweiligen Vertrages nebst etwaigen Anlagen. Die darin genannten Preise sind verbindlich.
(3) Verpackung, Fracht, Porto und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen.
(4) Die Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 3 Lieferungen und Leistungen, Gefahrtragung, Nutzungsrechte
(1) Der Vertrag beruht auf den vom Kunden mitgeteilten fachlichen und funktionalen Anforderungen, insbesondere der von diesem mitgeteilten hard- und softwaretechnischen System- und Einsatzumgebung.
(2) Die Preis- und Leistungsgefahr geht bei Direktlieferungen auf den Kunden am Auslieferungswerk bzw. Distributionszentrum über.
(3) Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Kosten für die Entsorgung trägt der Kunde.
(4) Etwaige Analyse-, Planungs- und hiermit verbundene Beratungsleistungen erbringt netpart nur auf der Grundlage eines gesonderten Vertrages.
(5) Der Verkäufer räumt dem Kunden an gelieferter Software nur ein einfaches, nicht ausschließliches Recht ein, diese bei sich auf Dauer für eigene interne Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweckes zu nutzen. Beinhaltet die Lieferung der Hardware eine für ihre Funktionsfähigkeit notwendige Software, erhält der Kunde an dieser nur ein Recht zum Einsatz mit dieser Hardware. Im Übrigen verbleiben alle Rechte bei dem Lieferanten. netpart kann dem Kunden für die Dauer eines Zahlungsverzuges die weitere Nutzung der Leistungen untersagen. In der Untersagung der weiteren Nutzung liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde kann das ihm eingeräumte Nutzungsrecht auf Dritte nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Lieferanten übertragen.
(6) netpart ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 4 Liefertermine und Fristen
(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferanten und dem Kunden im Einzelfall schriftlich ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. Eine Leistungsfrist beginnt, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Zustandekommen des Vertrages. Ein fest vereinbarter Leistungstermin steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass der Verkäufer die für ihn notwendigen Lieferungen und Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.
(2) Zumutbare Teillieferungen sind zulässig.
(3) Ist die Nichteinhaltung einer bestimmten Leistungszeit auf Ereignisse zurückzuführen, die netpart nicht zu vertreten hat einschließlich Streik und Aussperrung, verschieben sich die Leistungstermine um die Dauer der Störung einschließlich einer angemessenen Anlaufphase.
(4) Gerät netpart mit der Leistungserbringung ganz oder teilweise in Verzug, ist der Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden wegen Verzug für jede vollendete Woche auf 0,5 % des Preises für den Teil der Leistung, der aufgrund des Verzuges nicht genutzt werden kann, begrenzt. Die Verzugshaftung ist insgesamt begrenzt auf 5 % des Gesamtpreises des jeweiligen Auftrages. Dies gilt nicht, wenn der Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Lieferanten beruht.
§ 5 Pflichten des Kunden/Annahmeverzug
(1) Den Kunden treffen die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, den Lieferanten, soweit erforderlich, zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Vertriebsabwicklung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
(3) Erhöht sich durch vom Kunden veranlasste Änderungen des Einsatzumfeldes und/oder der Systemumgebung bzw. durch aus seinem Verantwortungsbereich resultierende Störungen der Aufwand des Lieferanten, kann dieser auch unbeschadet weitergehender Ansprüche die Vergütung des von ihm erbrachten Mehraufwandes verlangen, es sei denn, der Kunde hat im Falle einer Störung die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereiches.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich aller Nebenforderungen, Schadenersatzansprüche im Eigentum des Lieferanten.
(2) Der Kunde tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware einschließlich etwaiger Saldoforderungen an den Lieferanten ab, der diese Abtretung annimmt.
(3) Der Kunde ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Kunden oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden. Für diesen Fall wird netpart bereits hiermit vom Kunden bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Kunden zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Lieferanten alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
(4) Übersteigt der Wert der für den Lieferanten bestehenden Sicherheiten sämtliche Forderungen um mehr als 20 %, so ist netpart auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung des Lieferanten beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
(5) Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Über Pfändungen ist netpart unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu unterrichten.
(6) Nimmt netpart aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn netpart dies ausdrücklich erklärt. netpart kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
(7) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für den Lieferanten unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser in gebräuchlichem Umfang zu versichern. Der Kunde tritt bereits hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der o.g. Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzpflichtige zustehen, an den Lieferanten in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. netpart nimmt diese Abtretung an.
§ 7 Zahlungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung
(1) Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug fällig.
(2) Gleicht der Kunde eine Forderung zum vereinbarten Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, so ist netpart berechtigt, getroffene Skonto- und Rabattvereinbarungen sowie sonstige Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. netpart ist berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse vorzunehmen.
(3) Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängel zustehen. Wegen Mängeln kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und dies auch nur, wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt. § 8.1 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Mängelanspruch verjährt ist. Im Übrigen kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. § 478 BGB bleibt unberührt.
§ 8 Sachmängel
(1) Für eine nur unerhebliche Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln. Ebenso sind Ansprüche wegen Sachmängel ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen
Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruht. Das Gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; dazu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Lieferanten freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen bei Verkauf von Gebrauchtwaren.
(2) Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mangelerkennung und –analyse erforderlichen Informationen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Diese beinhaltet nach Wahl des Lieferanten entweder eine Mangelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Wahl des Lieferanten angemessen berücksichtigt. Wenn eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum
an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Lieferanten über.
(4) Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
(5) Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsabschluss dem Lieferanten benannten
Einsatzort verbracht hat. § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt.
(6) netpart kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit er aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, es sei denn, der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass ein Mangel nicht vorlag.
§ 9 Rechtsmängel
(1) netpart haftet dem Kunden für eine durch seine Leistung erfolgte Verletzung von Rechten Dritter nur, soweit die Leistung durch den Kunden vertragsgemäß, insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld eingesetzt wird. Die Haftung für die Verletzung von Rechten Dritter ist ferner beschränkt auf Rechte Dritter innerhalb der Europäischen Union
und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung.
(2) Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung des Lieferanten seine Rechte verletze, ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich den Lieferanten zu benachrichtigen.
(3) Werden durch eine Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt, wird netpart nach eigener Wahl auf eigene Kosten
– dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder
– die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn netpart keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erreichen kann. Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.
(4) Die Verjährungsfrist für Rechtsmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
§ 10 Haftung
(1) netpart haftet dem Kunden stets auf Schadenersatz
– für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,
– nach dem Produkthaftungsgesetz und
– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die netpart, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
(2) netpart haftet bei leichter Fahrlässigkeit, soweit er oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
eine wesentliche Vertragspflicht (sogenannte Kardinalpflicht) verletzt haben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht bzw. deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung (wie z.B. im Falle der Verpflichtung zur mangelfreien Leistung) der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Soweit netpart für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige, entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall wird die Haftung auf den Vertragswert begrenzt. Die Haftung gemäß § 10.1 bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(4) Bei Verlust von Daten haftet netpart nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist und dies nur dann, wenn nicht der Kunde den Verlust der Daten zu vertreten hat. Bei leichter Fahrlässigkeit des Lieferanten tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.
(5) Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen den Anbieter gilt § 10.1 bis 10.3 entsprechend.
§ 11 Verschiedenes
(1) Änderungen und Ergänzungen sämtlicher zwischen den Parteien geschlossener Verträge sollen nur schriftlich vereinbart werden. Textform (§ 126 b BGB) genügt diesem Schriftformerfordernis. Soweit vertraglich ausdrücklich Schriftform oder ein sonstiges, qualifiziertes Formerfordernis (z.B. Einschreiben mit Rückschein oder Einwurfeinschreiben) vereinbart worden ist (z.B. für eine Behinderungsanzeige, eine Kündigung oder einen Rücktritt) genügt Textform nicht. Mündliche Absprachen gelten nur, wenn sie binnen sieben Kalendertagen in Textform durch den Lieferanten bestätigt werden.
(2) netpart und der Kunde sind verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.
(3) Dem Lieferanten und dem Kunden ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z.B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden weder netpart noch der Kunde Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung ausdrücklich vereinbart war.
(4) Sämtliche Vertragsverhältnisse der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Vertragsverhältnissen zwischen den Parteien ist Husum.
(2) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen zwischen den Parteien sowie für Streitigkeiten in Bezug auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit solcher Vertragsverhältnisse ist gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Husum. netpart ist jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.